Mietrecht

Unsere Beratung und ( außer-/gerichtliche ) Interessenvertretung umfasst alle Aspekte aus dem Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Häufige Aspekte sind hier Mietzins, Minderungsanlässe, Mängelanzeigen und der Kündigungsschutz. Insbesondere bei Fragen rund um die Betriebskostenabrechnung sowie bei Mieterhöhungen und Vermieterkündigungen stehen wir Ihnen schnell und kompetent zur Seite.

 

Bearbeitet wird dieses Rechtsgebiet schwerpunktmäßig von unserem Rechtsanwalt Julian Mohrbotter.

Aktuelles Mietrecht in der Praxis:

Mängelbeseitigungsanspruch verjährt im Mietverhältnis nicht.

 

Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels ist als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs während der Mietzeit unverjährbar ( LG Berlin,

07.09.2016, Az; 65 C 315/15).

 

Tauscht der Vermieter ursprünglich vorhandenen Fliesenboden auf einer Terasse gegen Bankirai-Holzbelag aus, schafft er einen Zustand, der vom vertragsgemäßen Zustand der Mietsache abweicht. Der Holzbelag ist zu dem ursprünglich vorhandenen Fliesenbelag nicht vergleichbar. Derart wesentliche Veränderungen braucht der Mieter grundsätzlich nicht hinzunehmen.

 

Der Vermieter darf die Mietsache im Rahmen der ihm obliegendem Erhaltungspflicht nur unwesentlich verändern; er ist gehalten, den ursprünglichen Zustand der Mietsache möglichst zu erhalten und wiederherzustellen.

 

Mängel müssen im Übergabeprotokoll festgehalten sein:

 

Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Kautionsrückzahlung aufgrund entstandener Kosten für die Einholung eines Schimmelgutachtens und die Beseitigung von Schimmel zu verweigern, wenn diese Mängel nicht im Übergabeprotokoll festgehalten worden sind ( AG Ottweiler, 24.11.2016, Az: 16 C 170/15 ). Außerdem hat er vor Einholung der Schimmelanalyse die Frist zur Mangelbehebung abzuwarten.

 

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