Arbeitsrecht

Die Anwaltskanzlei RA-Mohrbotter berät Sie in allen Belangen des individualen Arbeitsrechts, das heißt, der vertraglichen Beziehung eines Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber. Dabei prüfen wir Arbeitsverträge, beraten Sie zu Ihren Ansprüchen auf Lohn/Gehalt, Urlaub, Sozialleistungen etc. Im Schadensfall begleiten wir Sie bei Kündigungen, Gleichbehandlungsfragen, Mobbing. Dabei wird immer vorab die Frage der Kosten für Sie ausführlich erörtert, insbesondere die Möglichkeit über Prozeßkostenhilfe / Beratungshilfe Kostengünstig für Sie tätig zu werden.
 

Bearbeitet wird dieses Rechtsgebiet schwerpunktmäßig von unserem Rechtsanwalt  Julian Mohrbotter.

Aktuelles zum Thema Arbeitsrecht:

Sonn- und Feiertagsarbeit im Überblick:

 

Der Gesetzgeber hat im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Sonn- und Feiertagsruhe verordnet. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer grds. an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Doch hiervon gibt es Ausnahmen:

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zwischen 0 und 24 Uhr ist grds. unzulässig (§ 9 Abs.1 ArbZG). Allerdings sind zeitliche Verschiebungen des Beschäftigungsverbotes zulässig. So kann in mehrschichtigen Betrieben Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Std. vor- oder zurückverlegt werden, wenn der Betrieb anschließend 24 Std. ruht.

 

Das ArbZG enthält in § 10 Abs.1 eine Aufzählung mit zahlreichen Betrieben und Tätigkeiten, die vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ausgenommen sind, etwa Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen oder Gaststätten, Rundfunk und Zeitungen. Gemeinsame Voraussetzung aller genannten Ausnahmen ist, dass Arbeitnehmer nur mit solchen Tätigkeiten beschäftigt werden, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können, also nicht aufschiebbar sind. Darüber gibt es auch in anderen Gesetzen branchensprzifische Ausnahmen; so beispielsweise im Ladenschlussgesetz (LadSchlG) für bestimmte Verkaufsstellen, Tankstellen, Apotheken usw. (§ 17 LadSchlG).

 

Auch wenn Ihr Betrieb nicht unter den Ausnahmekatalog von § 10 ArbZG fällt, kann die zuständige Aufsichtsbehörde Ihrem Arbeitgeber die Sonn- und Feiertagsarbeit im Einzellfall bewilligen, beispielsweise an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschreibenen Inventur ( § 10 Abs.3 ArbZG).

 

Werden Sie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, sind folgende Punkte zu beachten:

- Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei für Sie bleiben ( §    11 Abs.1 ArbZG).

- Bei Sonntagsarbeit ist innerhalb der nächsten 2 Wochen, bei Feiertagsarbeit binnen 8 Wochen, ein Ersatzruhetag zu gewähren. Dieser Erstzruhetag kann auch an einem ohnehin arbeitsfreien Sonntag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden.

Auch bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen müssen stets die zulässigen (Wochen-) Höchstarbeitszeiten eingehalten werden.

 

 

Druckversion | Sitemap
© RA-Mohrbotter

Kontakt und Terminvereinbarung

Anschrift:

Rechtsanwalt

Julian Mohrbotter

 

Büroleitung/Terminplanung:

Frau Jutta Stephan


Heilgeiststraße 86b/Drägerspeicher

Zufahrt über Haus-Nr. 87/Hofeinfahrt

18439 Stralsund

 

Telefon: +49 3831 299395

Fax: +49 3831 299397

Handy: 0172/8884888

 

E-Mail: rae.jmg@t-online.de

 

Oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Mediation löst Konflikte anders.

Gemeinsam für Sie.

Als Alternative zur gerichtlichen Auseinandersetzung bieten wir unseren Mandanten zur Lösung von Interessenskonflikten die Mediation an. Weitere Informationen erhalten Sie dazu auf der Seite "Mediation".


Anrufen

E-Mail